Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen

“Interessengemeinschaft Niedergelassener Neurochirurgen in Deutschland e.V.“ – (INNCHID)

und hat seinen Sitz in Worms.
Der Verein ist in das für ihn örtlich zuständige Vereinsregister einzutragen.

2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die bundesweite Förderung und Repräsentation der niedergelassenen Neurochirurgen, und zwar in allen wissenschaftlichen und berufspolitischen Belangen.
Zielsetzung ist vor allem auch eine effiziente, betriebswirtschaftlich darstellbare Arbeit niedergelassener Neurochirurgen zu Gunsten der ihnen anvertrauten Patienten.

2) Zur Verwirklichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere wie folgt tätig:
2.1) Er unterstützt niedergelassene Ärzte mit der Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung “Neurochirurgie“, die im Bereich der ambulanten und / oder belegärztlichen Operationen und/oder im Bereich der Schmerztherapie eigenverantwortlich tätig sind, sowohl in fachlicher als auch berufspolitischer Hinsicht. Der Verein unterstützt insbesondere niederlassungswillige und neu niedergelassene Neurochirurgen.
2.2) Der Verein fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der ambulant und/oder belegärztlich tätigen Neurochirurgen mit Kollegen sämtlicher Fachrichtungen.
2.3) Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen den unter der vorstehenden 2.1) aufgeführten Ärzte und den klinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation sowie andere Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Bereich der operativen Behandlung von Patienten tätig sind.
2.4) Der Verein setzt sich dafür ein, dass anerkannte Qualitätsregeln eingehalten werden.
2.5) Der Verein berät Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese den Tätigkeitsbereich niedergelassener Neurochirurgen berühren.
2.6) Der Verein führt Informations- und Fortbildungsveranstaltungen im Fachbereich “Neurochirurgie“ durch.

§ 3 Vereinsmittel

1) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei den Ausgaben des Vereins ist sicherzustellen, dass hierdurch kein Vereinsmitglied oder dritte Personen durch eine unverältnismäßig hohe Vergütung oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

2) Vereinsmitglieder werden im Hinblick auf bestimmte Funktionen, die ihnen übertragen werden, ausschließlich ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Zur Mitgliedschaft in dem Verein sind alle natürlichen Personen, die volljährig sind, sowie alle juristischen Personen berechtigt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vereinsvorstand gemäß § 12 der Satzung durch Beschluss zu entscheiden hat. Eine Ablehnung der Annahme kann nur unter Bekanntgabe der Gründe hierfür gegenüber dem Antragsteller erfolgen.

2) Soweit bei den Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eine Änderung eintritt, hat das betreffende Mitglied den Vorstand hiervon umgehend, spätestens jedoch binnen einer Frist von drei Monaten nach Änderung der Voraussetzungen schriftlich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch dessen freiwilligen Austritt, den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein, dem Verlust der Aprobation und dem Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person handelt.
1.1) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch ein Mitglied durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
1.2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt mit sofortiger Wirkung.
1.3) Vor einer Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dieses anzuhören. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem ihm zur Last gelegten Verstoß gegen die Interessen des Vereins binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu äußern. Soweit der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds gefasst wird, ist dieser mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

2) Soweit sich ein Vereinsmitglied mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags gemäß § 7 der Satzung in Verzug befindet, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn im Hinblick auf den rückständigen Mitgliedsbeitrag zuvor zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind. Die erste Mahnung des rückständigen Mitgliedsbeitrags erfolgt zwei Monate und die zweite Mahnung vier Monate nach Fälligkeit. Die Mahnungen haben auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Soweit ein Ausschluss des Mitglieds im vorstehenden Sinne erfolgt, ist dieser dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

3) Das betroffene Mitglied ist berechtigt, gegen den Beschluss des Vorstandes, durch den er aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, gegenüber der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung ist nach fristgemäßer Einlegung der Berufung innerhalb von zwei Monaten zur Entscheidung hierüber einzuberufen. Soweit die Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, verliert der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen worden ist, seine Wirkung. Soweit das betroffene Mitglied nicht oder aber nicht innerhalb der Frist von einem Monat Berufung gegen den Beschluss einlegt, gilt dieser als anerkannt.

§ 6 Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, - an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht sowie sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung zukommenden Rechte auszuüben, - in das Verzeichnis “Niedergelassene Neurochirurginnen und Neurochirurgen“ aufgenommen zu werden, - sämtliche gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Haftung:

1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit festgesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, wegen der Einzelheiten eine Beitragsordnung zu erlassen.

2) Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Entrichtung eines Jahresbeitrages befreit.

3) Ehrenmitglied kann nur Mitglied werden, welches sich ganz besonders um den Verein verdient gemacht hat.

4) Die Haftung des Vereins ist für Rechtsgeschäfte, die der Vorstand für ihn durchführt, auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 9 ) sowie die Mitgliederversammlung (§ 12).

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins setzt sich gem. § 26 BGB aus dem Vereinsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind von der Mitgliederversammlung als 1. und 2. stellvertretender Vorsitzender zu wählen. Der Vorstand vertritt den Verein nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei deren Verhinderung – in der Reihenfolge “Schriftführer“ und “Kassenwart“ vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Satzung zu Vertretung allein berechtigt. Aufgrund der Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung des Vorstandes erfolgen.

2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Soweit den Vorstandsmitgliedern Aufwendungen entstehen, und diese in prüffähiger Form nachgewiesen werden, sind sie zu erstatten. Dabei ist § 3 der Satzung zu beachten.

§ 10 Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des Vorstands

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan durch Satzung zugewiesen sind. Die Aufgaben des Vorstands umfassen insbesondere
1.1) die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel,
1.2) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagsordnung,
1.3) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
1.4) die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, die Buchführung bzw. die Vergabe an Dritte und deren Prüfung sowie die Erstellung des Jahresberichts,
1.5) die Entscheidung über den Beitritt neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern.

2) Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen in einer Vorstandssitzung. Diese ist von mindestens einem Vorstandsmitglied einzuberufen. Bei Einberufung der Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung zwingend vorzulegen. Die Einladung zu einer Vorstands- sitzung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Einberufung. Entscheidungen werden durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes sollen in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erfolgen. Ein Beschluss kann nur dann in Abwesenheit von Vorstandsmitgliedern erfolgen, soweit die Tagesordnung dem fehlenden Vorstandsmitglied bekannt ist und dieser sich hierzu in schriftlicher Form geäußert hat. Ein Vorstandsmitglied allein ist nicht beschlussfähig.

3) Sämtliche Entscheidungen des Vorstandes sowie der Verlauf der Vorstandssitzungen sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten.

4) Im Außenverhältnis kann der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten werden, soweit das Vereinsvermögen durch den betreffenden Vorgang mit maximal 500,00 € belastet wird. In anderen Fällen kann der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes wirksam vertreten werden.

§ 11 Wahl des Vorstandes

1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Zur Wahl sind alle Mitglieder des Vereins gemäß § 6 der Satzung berechtigt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Nach der Durchführung von Neuwahlen bleibt der alte Vorstand mit allen Rechten und Pflichten bis zur erfolgten Amtseinführung des neuen Vorstands im Amt. Die Wahl und Entlastung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Funktion als Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

1) Jedes Mitglied des Vereins gemäß § 6 der Satzung hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 2.1) die Wahl, die Abberufung und Entlastung des Vorstands, 2.2) die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers (§ 14), 2.3) die Änderung von Satzungen durch Beschluss sowie die Vereinsauflösung (§ 15), 2.4) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 2.5) sämtliche sonstige Aufgaben, die sich aus dem Inhalt der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist unter Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen.

4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist mindestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sie muss vom Vereinzweck getragen sein. Für die Ergänzung der Tagesordnung ist Schriftform erforderlich.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einzuberufen. Der Antrag hat schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. (§ 5 Abs. 3 ist zu beachten).

6) Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass diese ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

7) Auf Wunsch ist jedem Mitglied des Vereins ein Mitgliedsverzeichnis mit Namen, Adresse und ggf. Telefonnummer sämtlicher Mitglieder auszuhändigen.

8) Zur Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 12 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend. Zur Ermittlung der Mehrheit sind ausschließlich gültige Stimmen heranzuziehen.

§ 13 Protokollierungspflicht

Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von einem anwesenden Mitglied anzufertigen und von zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfer

1) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit hin. Er überprüft weiter die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer berichtet über das Ergebnis seiner Überprüfung in der Jahreshauptversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Kassenprüfer der Hilfe eines angehörigen der steuerberatenden Berufe bedienen. Die Überprüfung im vorstehenden Sinne ist von dem Kassenprüfer mindestens einmal im Geschäftsjahr vorzunehmen.

2) Der Kassenprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung einen Bericht zu erstellen, den er der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Entlastung vorzulegen hat.

3) Nur ein Mitglied des Vereins, das nicht zugleich Mitglied des Vorstands ist, kann zum Kassenprüfer gewählt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Ladung zur Mitgliederversammlung mit dem Ziele der Vereinsauflösung ist mindestens 4 Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Die Ladung ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorzunehmen.

2) Eine Beschlussfähigkeit im vorstehenden Sinne setzt voraus, dass mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Anderenfalls ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheiden.

3) Das hierfür zuständige Vorstandsmitglied hat die ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung im vorstehenden Sinne durch Vorlage der Postbelege über Einschreibe-Sendungen nachzuweisen.

4) Nach Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens erfolgt zuvor durch den Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

5) Bei einer Auflösung des Vereins zum Zwecke der Änderung der Rechtsform oder zum Zwecke der Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein geht das Vereinsvermögen auf den neuen Verein bzw. auf den neuen Rechtsträger über. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks bei Übertragung des Vermögens gewahrt wird.

6) Soweit kein anderslautender Beschluss durch die Mitgliederversammlung gefasst wird, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 16 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort / Gerichtsstand ist Worms.

 

Unterschriften